RS Vwgh 1996/10/3 95/06/0201

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §68 Abs1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §4;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5 Abs8;

Rechtssatz

§ 5 Abs 8 Vlbg KanalisationsG 1989 knüpft an den Tatbestand der Antragstellung auf Ausnahme gemäß § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 während der Berufungsfrist die Sonderregelung, daß in diesem Fall der Anschlußbescheid erst in Rechtskraft erwächst, wenn dieser Antrag abschlägig beschieden wurde. Der Worlaut des § 5 Abs 8 Vlbg KanalisationsG 1989 gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß Anträge auf Ausnahmen gemäß § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 lediglich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Anschlußpflicht bei sonstiger Präklusion gestellt werden müßten. Werden Anträge auf Ausnahmen gemäß § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 nach der Rechtskraft des Anschlußbescheides gestellt und in der Folge positiv entschieden, bewirkt ein solcher später erlassener Bescheid eine Änderung des früher ergangenen Anschlußbescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060201.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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