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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird ein Projekt ohne Anzeige gem § 40 Abs 2 Tir LStG 1989 bzw Ansuchen gem § 41 Tir LStG 1989 tatsächlich durchgeführt, steht einer Partei die Möglichkeit offen, eine Verletzung von Rechten iSd § 42 Abs 2 Tir LStG 1989 bei der Staßenrechtsbehörde geltend zu machen und, gestützt darauf, die Feststellung der Bewilligungspflicht des Projektes mit dessen Durchführung bereits ohne Befassung der Behörde begonnen wurde, zu begehren (hier: Feststellungsinteresse verneint, weil mit der Durchführung des Projektes von der Landesstraßenverwaltung tatsächlich noch nicht bereits begonnen, dieses der Beh aber auch nicht bereits zumindest angezeigt wurde. Durch die Erklärung der Absicht eines Gehsteigprojektes an der Landesstraße sei noch keine Gefährdung des Rechtes des Bf auf Gestattung der Zufahrt eingetreten.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060194.X01Im RIS seit
25.01.2001