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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §801;Rechtssatz
Ist die Erbschaft angefallen, dann kann der Erbe bis zur Einantwortung sein Recht entgeltlich oder unentgeltlich veräußern (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II/10, 410 f). Werden nach Angabe der unbedingten Erbserklärung auf Grund eines Erbteilungs-Übereinkommens dem Abgabepflichtigen vom Miterben Teile der Erbschaft unentgeltlich überlassen, die ihm aufgrund der Erbfolge zustünden, dann ist auch dieser Vorgang nach dem ErbStG zu beurteilen. Jeder einzelne, einen Tatbestand iSd ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt nämlich als selbständiger Vorgang für sich der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (Hinweis E 26.1.1995, 94/16/0058, 0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160191.X03Im RIS seit
07.06.2001