RS Vwgh 1996/10/3 95/16/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §204;
BAO §6 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §17 Abs1;

Rechtssatz

Liegt ein Verkauf von einem Verkäufer an eine bestimmte Anzahl von Erwerbern von Miteigentumsanteilen vor, so ist eine der Zahl der Erwerber entsprechende Zahl von Abgabenschuldigkeiten und sind daraus folgend ebensoviele Gesamtschuldverhältnisse in zum Teil unterschiedlicher Höhe entstanden, über die hinsichtlich der Grunderwerbsteuer jeweils getrennt abzusprechen ist. Ein großer Unterschied zum Ergebnis aus der Heranziehung eines Gesamtbetrages, der sich aus der Zusammenrechnung der Gegenleistungen aller Anteilskäufer ergibt, als Bemessungsgrundlage könnte sich aus § 204 BAO ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160068.X04

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten