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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §204;Rechtssatz
Liegt ein Verkauf von einem Verkäufer an eine bestimmte Anzahl von Erwerbern von Miteigentumsanteilen vor, so ist eine der Zahl der Erwerber entsprechende Zahl von Abgabenschuldigkeiten und sind daraus folgend ebensoviele Gesamtschuldverhältnisse in zum Teil unterschiedlicher Höhe entstanden, über die hinsichtlich der Grunderwerbsteuer jeweils getrennt abzusprechen ist. Ein großer Unterschied zum Ergebnis aus der Heranziehung eines Gesamtbetrages, der sich aus der Zusammenrechnung der Gegenleistungen aller Anteilskäufer ergibt, als Bemessungsgrundlage könnte sich aus § 204 BAO ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160068.X04Im RIS seit
23.03.2001