RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0142

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, der Bauplatz sei insofern nicht zur Bebauung geeignet, als es sich um eine ehemalige Abfalldeponie handle, aus der infolge der Bauführung Gasaustritt zu befürchten sei, vermag der Nachbarn keine Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte darzutun, weil aus der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 abzuleiten ist, daß in bezug auf die Beschaffenheit von Bauplätzen (§ 1 Stmk BauO 1968) kein Nachbarrecht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060142.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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