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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit der Behauptung, der Bauplatz sei insofern nicht zur Bebauung geeignet, als es sich um eine ehemalige Abfalldeponie handle, aus der infolge der Bauführung Gasaustritt zu befürchten sei, vermag der Nachbarn keine Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte darzutun, weil aus der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 abzuleiten ist, daß in bezug auf die Beschaffenheit von Bauplätzen (§ 1 Stmk BauO 1968) kein Nachbarrecht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060142.X02Im RIS seit
03.05.2001