RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0111

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Zurechnung einer Erledigung zu einer Behörde (aus der als weitere Folge sich auch der Bescheidcharakter der Erledigung unter Umständen erst ergibt) ist ausschlaggebend, daß nach objektiven Gesichtpunkten erkennbar ist, welche Behörde mit der Erledigung eine normative Entscheidung treffen wollte (vgl für den Fall eines Bescheides mit der Fertigungsklausel "im Auftrag" ohne Nennung einer Behörde in der Fertigungsklausel, aber der allfälligen Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde das E 18.6.1991, 90/05/0198, 0199, 0200 und 0202; oder zu den Umständen, die eine Zurechnung nach objektiven Gesichtpunkten ermöglichen können, das E 14.6.1993, 92/10/0448).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060111.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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