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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/23 92/06/0250 1 (hier betreffend die Bebauungsdichte und die Stmk BebauungsdichteV 1993)Stammrechtssatz
Der Nachbar kann zulässigerweise Einwendungen gegen die Überschreitung der im Widmungsbescheid festgelegten Bebauungsdichte sowie gegen die von den geplanten Pkw-Abstellplätzen ausgehenden Immissionen erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060191.X01Im RIS seit
03.05.2001