RS Vwgh 1996/10/3 95/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/25 90/16/0141 1

Stammrechtssatz

Der den Importausgleich feststellende Bescheid spricht nicht über die erst im Zollverfahren zu beantwortende Frage (auch nicht als VorfrageÜ) ab, ob und inwieweit die betreffenden Waren eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstand. Die zur Festsetzung des Importausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner ansehen zu können. Der beim Verwaltungsgerichtshof jeweils angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist nur in bezug auf die Richtigkeit der Feststetzung des konkreten Importausgleichssatzes zu überprüfen (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten