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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);Rechtssatz
Art 243 Abs 1 ZK sieht zunächst vor, daß vor einer Zollbehörde ein Verfahren stattfindet (= erstinstanzliches Verfahren), welches zu einer Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingeräumt wird. Im Lichte der Bestimmung des § 40 ZollRDG ist die belangte Behörde (der BMF) die erstinstanzliche Zollbehörde. Der von Art 243 Abs 1 ZK vorgesehene Rechtsbehelf ist nach der klaren Anordnung des Art 243 Abs 2 lit a legcit zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer (dafür gesetzlich bestimmten" Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung zunächst ein erster, administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Art 243 Abs 2 lit a ZK (die eine andere Auslegung nicht zuläßt) wieder eine Zollbehörde. Mit Rücksicht darauf, daß an diesem Regelungsinhalt kein vernünftiger Zweifel besteht, ist der VwGH diesbezüglich zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der EG nicht verpflichtet (Hinweis E 6.10.1982, Rs 283/81-C.I.L.F.I.T.-EuGHE 1982, 3415). Die gebotene zollkodexkonforme Auslegung des § 40 ZollRDG führt (in Ermangelung eines gegen die erstinstanzliche Entscheidung der belangten Behörde speziell eröffneten administrativen Rechtszuges) dazu, daß § 40 ZollRDG auch die Grundlage dafür bietet, daß sich die von einer erstinstanzlichen Entscheidung betroffene Partei mit ihrem (solcherart dann nicht aufsteigenden) Rechtsbehelf wiederum an den Bundesminister für Finanzen zu wenden hat, der dann selbst über die im Rechtsbehelf vorgetragenen Argumente bescheidmäßig (unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 93 BAO) abzusprechen hätte. Nicht aufsteigende Rechtsmittel (Rechtsbehelfe) sind dem österreichischen Verfahrensrecht nicht fremd (vgl § 276 BAO, § 64a AVG, § 57 AVG, § 9 AußStG, § 522 ZPO). Erst gegen diese Entscheidung steht dem Abgabepflichtiger der von Art 243 Abs 2 lit b ZK "auf zweiter Stufe" eröffnete Rechtszug an eine "unabhängige Instanz" zu.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160199.X03Im RIS seit
09.11.2001