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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wenn der Bürgermeister (wie dies nach der Stmk GdO 1967, der Fall ist) zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Stmk GdO 1967 auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderats in individuellen behördlichen Angelegenheiten (bei der Erlassung von Bescheiden) enthält, kann davon ausgegangen werden, daß der Bürgermeister zur Ausfertigung der Bescheide des Gemeinderates berufen ist (vgl § 45 Abs 2 lit a Stmk GdO 1967 iVm § 52 Abs 1 Stmk GdO 1967 und das E 11.3.1983, 82/17/0068, zur Abgabenberufungskommission nach der Wr LAO, in dem aus den dem Vorsitzenden zustehenden Leitungsbefugnissen auch die Befugnis zur Ausfertigung der Bescheide der Abgabenberufungskommission iSd § 70 Wr LAO, der insofern § 18 Abs 4 AVG entspricht, ableitete).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060111.X05Im RIS seit
20.11.2000