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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
§ 29 ZTKG 1994 gibt die allgemeine Zielsetzung für die Verwendung der Mittel des Versorgungsfonds vor, wobei aber § 31 ZTKG 1994 verlangt, daß die Detailbestimmungen hinsichtlich Gewährung und Höhe von Zuwendungen in einem Statut festzulegen sind. Es besteht daher kein inhaltlicher Widerspruch des § 14 Abs 1 lit a Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der einhundertfünfzehnten Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gemäß dem Beschluß des Kammertages vom 7.4.1995 zu § 29 ZTKG 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060170.X02Im RIS seit
20.11.2000