RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0193

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Es stellt keine Rechtswidrigkeit dar, wenn sich aufgrund einer Berufung der übergangenen Partei gegen die Widmungsbewilligung und der bereits erfolgten Änderung der Widmungsbewilligung ergibt, daß die Widmungsänderung vor der Rechtskraft der Widmungsbewilligung erfolgt. Die übergangene Partei kann ihre Rechte sowohl gegen die Widmungsbewilligung als auch gegen den Bescheid betreffend die Änderung der Widmungsbewilligung geltend machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060193.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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