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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Es stellt keine Rechtswidrigkeit dar, wenn sich aufgrund einer Berufung der übergangenen Partei gegen die Widmungsbewilligung und der bereits erfolgten Änderung der Widmungsbewilligung ergibt, daß die Widmungsänderung vor der Rechtskraft der Widmungsbewilligung erfolgt. Die übergangene Partei kann ihre Rechte sowohl gegen die Widmungsbewilligung als auch gegen den Bescheid betreffend die Änderung der Widmungsbewilligung geltend machen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060193.X02Im RIS seit
09.11.2001