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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags eines Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung auf Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 mangels Erfüllung des besonderen Ernennungserfordernisses des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Berufsausbildung; keine Verletzung des GleichheitsgebotesRechtssatz
Dem Gesetzgeber ist bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber nicht, für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten ausschließlich deren tatsächliche Verwendung maßgebend sein zu lassen. Der Gesetzgeber kann vielmehr, ohne mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch zu geraten, bei der Einreihung der Beamten in die einzelnen Verwendungsgruppen außer auf die Verwendung insbesondere auch auf die Vorbildung - etwa die schulische Ausbildung - abstellen.
Wenn der Gesetzgeber, um die Überleitung in die (durch das Bundesgesetz BGBl 659/1983 und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl 656/1983, neu geschaffene) Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung zu erleichtern, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Überleitung in eine Verwendungsgruppe ermöglichte, für die nicht alle (besonderen) Ernennungserfordernisse erfüllt wurden, ist er durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, zugunsten der durch diese Regelung begünstigten Beamten eine entsprechende Sonderregelung auch für die Ernennung auf eine Planstelle einer höheren Verwendungsgruppe (Überstellung) zu schaffen.
Schlagworte
Dienstrecht, Post- und TelegraphenverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B637.1994Dokumentnummer
JFR_10059070_94B00637_01