RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0111

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid wirkt ungeachtet seiner möglichen Rechtswidrigkeit auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung desselben zurück (Hinweis E 19.3.1991, 85/08/0042, E 10.12.1986, 86/11/0007, sowie E 30.10.1991, 91/09/0047 und 0108). Eine Berichtigung eines Bescheides kann weiters auch noch im Laufe eines VwGH-Verfahrens erfolgen (Hinweis E 10.12.1986, 86/11/0007, und E 14.9.1993, 90/07/0152). Durch die Berichtigung kann sich gegebenenfalls auch die belangte Behörde ändern (Hinweis E 10.12.1986, 86/11/0007; hier konnte dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze für die Wirkung und die Zulässigkeit einer Berichtigung anzuwenden sind).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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