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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ein Berichtigungsbescheid wirkt ungeachtet seiner möglichen Rechtswidrigkeit auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung desselben zurück (Hinweis E 19.3.1991, 85/08/0042, E 10.12.1986, 86/11/0007, sowie E 30.10.1991, 91/09/0047 und 0108). Eine Berichtigung eines Bescheides kann weiters auch noch im Laufe eines VwGH-Verfahrens erfolgen (Hinweis E 10.12.1986, 86/11/0007, und E 14.9.1993, 90/07/0152). Durch die Berichtigung kann sich gegebenenfalls auch die belangte Behörde ändern (Hinweis E 10.12.1986, 86/11/0007; hier konnte dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze für die Wirkung und die Zulässigkeit einer Berichtigung anzuwenden sind).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060111.X01Im RIS seit
20.11.2000