RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0111

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Während bei Erlassung von Bescheiden durch den Hilfsapparat "Amt der Landesregierung" letztlich die Fertigungsklausel "für den Landeshauptmann" oder "für die Landesregierung" ausschlaggebend sein muß, versagt dieses Kriterium dann, wenn eine Erledigung keine derartige Fertigungsklausel ("Für ...") trägt. Vor allem aber ist bei der Erlassung von Bescheiden durch Kollegialorgane, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegium selbst ausgefertigt werden, zu beachten, daß die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden noch nicht zur Annahme berechtigt, daß dieser den Bescheid als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen wollte, auch wenn er in dieser Funktion im übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat. In diesem Zusammenhang ist bei Bescheiden von Gemeindeorganen dann eine Zurechnung zu dem den Bescheid fertigenden Bürgermeister vorzunehmen, wenn dem Bescheid jeglicher Hinweis fehlt, daß er auf einem Beschluß des Gemeinderates beruht (vgl WALTER/STEINER, Gemeindeorgane, in FRÖHLER/OBERNDORFER, Handbuch des Gemeinderechts, 3/7, 29, mit Hinweis auf das E 16.9.1968, 851/68, VwSlg 7399 A/1968 und das E 12.10.1995, 94/06/0075).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060111.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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