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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist unzutreffend, daß es zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines Projektes keines konkreten Planentwurfes, sondern nur eines konkreten Bauwillens bedürfe (Hinweis E 17.2.1994, 90/06/0217). Ein konkreter Bauwille liegt dann vor, wenn ein Bauvorhaben soweit konkretisiert angezeigt wurde, daß erkennbar ist, was das Bauvorhaben sein soll.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060194.X02Im RIS seit
25.01.2001