RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
beobachten
merken

Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG Tir 1989 §40 Abs2;
LStG Tir 1989 §41;
LStG Tir 1989 §42 Abs2;

Rechtssatz

Es ist unzutreffend, daß es zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines Projektes keines konkreten Planentwurfes, sondern nur eines konkreten Bauwillens bedürfe (Hinweis E 17.2.1994, 90/06/0217). Ein konkreter Bauwille liegt dann vor, wenn ein Bauvorhaben soweit konkretisiert angezeigt wurde, daß erkennbar ist, was das Bauvorhaben sein soll.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060194.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten