RS Vwgh 1996/10/3 95/16/0288

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §555;
ABGB §889;
ABGB §914;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0289

Rechtssatz

Bei einer Mehrheit von Erwerbern ist unter sinngemäßer Anwendung von § 555 ABGB, § 899 ABGB und § 914 ABGB ein Erwerb zu gleichen Teilen anzunehmen. Bei einem solchen Rechtsverhältnis bezieht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Leistung auf den der Anzahl der Erwerber entsprechenden Teil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160288.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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