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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0289Rechtssatz
Bei einer Mehrheit von Erwerbern ist unter sinngemäßer Anwendung von § 555 ABGB, § 899 ABGB und § 914 ABGB ein Erwerb zu gleichen Teilen anzunehmen. Bei einem solchen Rechtsverhältnis bezieht sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Leistung auf den der Anzahl der Erwerber entsprechenden Teil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160288.X03Im RIS seit
03.04.2001