RS Vwgh 1996/10/3 96/19/1339

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1340

Rechtssatz

War die von der Partei seinem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht nicht auf das Verwaltungsverfahren eingeschränkt und dem Rechtsanwalt im Falle einer negativen Berufungsentscheidung eine Beschwerdeerhebung ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten auch nicht untersagt, so war der Rechtsanwalt zur vorsorglichen Beschwerdeerhebung verpflichtet, ungeachtet des Umstandes, daß die an den Mandanten gerichtet gewesene schriftliche Verständigung vom Ausgang des Berufungsverfahrens diesen infolge Adreßänderung nicht erreichte und die Mutter des Mandanten aufgrund eines Unfalles an der rechtzeitigen Verständigung des Rechtsvertreters des Sohnes von dessen Wohnsitzverlegung gehindert war; letzterer Umstand stellt somit kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG dar, zumal dem Rechtsvertreter aufgrund des Postvermerkes auf dem an seinen Mandanten gerichteten Briefkouvert hätte bewußt sein müssen, daß die auf sein Schreiben hin unterbliebene Reaktion des Mandanten ausschließlich darauf zurückzuführen war, daß ihn dieses Schreiben nicht erreicht hat und nicht, daß er allenfalls nicht beabsichtigt habe, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Hinweis B 26.1.1994, 93/01/1372, 1373).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191339.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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