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21/03 GesmbH-RechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Aus der bloßen Existenz einer GmbH, die nach dem Körperschaftssteuerbescheid für ein näher bezeichnetes Jahr einen Verlust von S 370834,-- erwirtschaftete, läßt sich nicht ableiten, daß diese während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung Gewinn in solcher Höhe erwirtschaften und ausschütten werde, daß hiedurch ausreichende tatsächlich zur Verfügung stehende eigene Mittel belegt wären (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/1049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191937.X02Im RIS seit
02.05.2001