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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EGG §1;Rechtssatz
Die gesellschaftsrechtliche Organisationsform einer EEG dient dazu, eine Personengesellschaft mit weitgehender rechtlicher Selbständigkeit zu schaffen, wozu ua das Merkmal der Vermögensfähigkeit gehört (Hinweis Krejci, MKK EGG Rz 2 der Vorbem). Dieses ist im Rahmen der EEG - so wie bei den Personengesellschaften des Handelsrechtes - in Gestalt der einem eigenen Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft (sogenannte teilrechtsfähige Gesamthandschaft) verwirklicht (Hinweis Krejci aaO Rz 15 bis 17 zu § 1 EGG). Die Konstruktion des Gesellschaftsvermögens als Gesamthandschaft wird ungeachtet des Umstandes, daß der Gesellschaft keine umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt, so gesehen, daß Personengesellschaften des Handelsrechtes (und damit auch EEG) im Rechtsverkehr wie juristische Personen in Erscheinung treten und daß sie mit ihren Gesellschaftern nicht identifiziert werden dürfen. Eine Rechtsübertragung von einem Gesellschafter auf die Gesellschaft und umgekehrt ist deshalb eine echte Übertragung von einem auf einen anderen Rechtsträger (Hinweis OGH 10.7.1986, 7 Ob 583/86 HS 16073). Das Gesellschaftsvermögen der OHG/KG und damit auch das der EEG ist als ein vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter getrenntes Vermögen zu behandeln (Hinweis OGH HS 10355). Daraus folgt ua auch, daß eine EEG (wie eine OHG/KG) unter ihrer Firma Erbschaften annehmen und antreten kann (Hinweis Krejci, aaO Rz 18 zu § 1 EGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160136.X03Im RIS seit
11.07.2001