RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0300

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/05 96/02/0034 1

Stammrechtssatz

Wäre die Schubhaftbeschwerde von der belBeh iSd § 51 Abs 1 FrG 1993 zurückzuweisen gewesen, weil sich der Fremde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht mehr in Schubhaft befand (Hinweis E 28.7.1995, 95/02/0206), hat diese jedoch stattdessen die Feststellung getroffen, daß die Beschwerde gemäß § 52 Abs 3 FrG 1993 als zurückgezogen gilt, so wird der Fremde dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020300.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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