Die Aufhebung des Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Vorstellungsbehörde bewirkt nicht die Anwendbarkeit des Wiederaufnahmstatbestandes nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG hinsichtlich des abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 75 Abs 4 KFG, weil es sich hiebei nicht um einen Vorfragenfall iSd § 38 AVG handeln kann, verlangt doch § 75 Abs 4 KFG in jedem Fall für die Strafbarkeit das Vorliegen der Vollstreckbarkeit eines Entziehungsbescheides (also eine bindende Entscheidung der zuständigen Behörde), sodaß für die Strafbehörde eine Zuständigkeit nach § 38 AVG augeschlossen ist. Es handelt sich vielmehr um einen Anwendungsfall der Tatbestandswirkung eines Bescheides.