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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Die Besorgnis, daß durch das neuerliche vorschriftswidrige Abstellen eines Fahrzeuges an jenem Ort, wo das andere Fahrzeug entfernt wurde, im Zusammenwirken mit dem rechtswidrig abgestellten PKW des Beschwerdeführers eine Verkehrsbeeinträchtigung derselben Art wieder werde eintreten können, rechtfertigt für sich allein nicht die Beseitigung auch des Fahrzeuges des Beschwerdeführers. Vielmehr steht es der Behörde frei, bei einer neuerlichen Entstehung einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung (allein) das Fahrzeug des Beschwerdeführers (oder nur das andere Fahrzeug) vom Abstellort zu entfernen (Hinweis E 24.1.1990, 90/02/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020196.X03Im RIS seit
12.06.2001