RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/02 92/02/0211 1

Stammrechtssatz

Die Aufrechterhaltung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe in voller Höhe trotz Entfalles eines erschwerenden Umstandes ist von der belBeh grundsätzlich zu begründen (Hinweis E 15.5.1990, 90/02/0016; E 19.9.1990, 90/03/0137). Da die von der belBeh angenommene Zahl einschlägiger Vorstrafen aber gegenüber der Annahme der Vorinstanz nur unwesentlich geringer war, bestand im Beschwerdefall keine derartige Begründungspflicht.

Schlagworte

Verfahrensrecht StrafenBegründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020402.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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