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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0434 2 (hier: Die nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides vermag daher auch an der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG nichts zu ändern).Stammrechtssatz
Die Aufhebung des Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Vorstellungsbehörde bewirkt nicht die Anwendbarkeit des Wiederaufnahmstatbestandes nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG hinsichtlich des abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 75 Abs 4 KFG, weil es sich hiebei nicht um einen Vorfragenfall iSd § 38 AVG handeln kann, verlangt doch § 75 Abs 4 KFG in jedem Fall für die Strafbarkeit das Vorliegen der Vollstreckbarkeit eines Entziehungsbescheides (also eine bindende Entscheidung der zuständigen Behörde), sodaß für die Strafbehörde eine Zuständigkeit nach § 38 AVG augeschlossen ist. Es handelt sich vielmehr um einen Anwendungsfall der Tatbestandswirkung eines Bescheides.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020442.X02Im RIS seit
19.03.2001