RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/04 96/02/0434 2 (hier: Die nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides vermag daher auch an der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG nichts zu ändern).

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des Bescheides über die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Vorstellungsbehörde bewirkt nicht die Anwendbarkeit des Wiederaufnahmstatbestandes nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG hinsichtlich des abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 75 Abs 4 KFG, weil es sich hiebei nicht um einen Vorfragenfall iSd § 38 AVG handeln kann, verlangt doch § 75 Abs 4 KFG in jedem Fall für die Strafbarkeit das Vorliegen der Vollstreckbarkeit eines Entziehungsbescheides (also eine bindende Entscheidung der zuständigen Behörde), sodaß für die Strafbehörde eine Zuständigkeit nach § 38 AVG augeschlossen ist. Es handelt sich vielmehr um einen Anwendungsfall der Tatbestandswirkung eines Bescheides.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020442.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten