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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ein hoher Alkoholisierungsgrad des Beschuldigte (hier: Blutalkohol 1,83 Promille) erlaubt eine Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe (hier: S 12.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) trotz des Umstandes nicht, daß nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, daß die Alkoholbeeinträchtigung des Besch tatsächlich die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist. Im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad liegt auch keine Überschreitung des der belBeh eingeräumten Ermessensspielraumes hinsichtlich der Strafbemessung vor, selbst wenn der Besch "ohne Beschäftigung und Einkommen" sein sollte.
Schlagworte
Verfahrensrecht StrafenGeldstrafe und ArreststrafeErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020402.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011