RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0402

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Ein hoher Alkoholisierungsgrad des Beschuldigte (hier: Blutalkohol 1,83 Promille) erlaubt eine Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe (hier: S 12.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) trotz des Umstandes nicht, daß nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, daß die Alkoholbeeinträchtigung des Besch tatsächlich die Ursache für einen Verkehrsunfall gewesen ist. Im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad liegt auch keine Überschreitung des der belBeh eingeräumten Ermessensspielraumes hinsichtlich der Strafbemessung vor, selbst wenn der Besch "ohne Beschäftigung und Einkommen" sein sollte.

Schlagworte

Verfahrensrecht StrafenGeldstrafe und ArreststrafeErschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020402.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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