RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0394

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0265 2

Stammrechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, daß die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen, wobei es nicht relevant ist, ob es zu einer auf § 103 Abs 2 KFG gestützten Lenkeranfrage gekommen ist (Hinweis E 11.5.1990, 90/18/0022). Ist Zulassungsbesitzerin (Halterin) eines Fahrzeuges eine juristische Person, so gelten diese Ausführungen entsprechend für die natürliche Person, die das vertretungsbefugte Organ der Körperschaft ist.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020394.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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