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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker, der nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle ("vor Ort") einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, muß entsprechend § 5 Abs 2 ERSTER Satz StVO NICHT im Verdacht stehen, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. § 5 Abs 2 ERSTER Satz StVO ist auch dann anwendbar, wenn das Lenken längst vorbei ist, wenn an Ort und Stelle zur Atemluftprobe aufgefordert wurde (hier: Ein behaupteter Zeitunterschied von einer dreiviertel Stunde zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020436.X01Im RIS seit
12.06.2001