RS Vfgh 1994/10/1 V64/94

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Veröffentlicht am 01.10.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Regulierungsplan U II der Stadt Linz vom 09.01.1903
Oö BauO §18 Abs4

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Regulierungsplanes mangels Abänderung der Widmung einer Fläche als Verkehrsfläche trotz Nichtzuführung dieser Fläche zu dem mit der seinerzeitigen Enteignung verbundenen Zweck

Rechtssatz

Der Regulierungsplan U II der Stadt Linz, beschlossen vom Gemeinderat der (ehemaligen) Stadt Urfahr am 09.01.1903, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Da der Verordnungsgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Widmung als Verkehrsfläche zu ändern, obwohl diese Fläche durch längere Zeit dem mit der Enteignung (mit Bescheid verfügten Grundabtretung) verbundenen Zweck nicht zugeführt wurde (s. VfGH E v 17.03.94, G233,235/93 und die dort verwiesene weitere Judikatur, insb. VfSlg. 11849/1988), ist die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlaßfall: E v 03.10.94, B332/93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Bebauungsplan, Grundabtretung, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Verkehrsflächen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V64.1994

Dokumentnummer

JFR_10058999_94V00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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