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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Regulierungsplanes mangels Abänderung der Widmung einer Fläche als Verkehrsfläche trotz Nichtzuführung dieser Fläche zu dem mit der seinerzeitigen Enteignung verbundenen ZweckRechtssatz
Der Regulierungsplan U II der Stadt Linz, beschlossen vom Gemeinderat der (ehemaligen) Stadt Urfahr am 09.01.1903, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Da der Verordnungsgeber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Widmung als Verkehrsfläche zu ändern, obwohl diese Fläche durch längere Zeit dem mit der Enteignung (mit Bescheid verfügten Grundabtretung) verbundenen Zweck nicht zugeführt wurde (s. VfGH E v 17.03.94, G233,235/93 und die dort verwiesene weitere Judikatur, insb. VfSlg. 11849/1988), ist die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
(Anlaßfall: E v 03.10.94, B332/93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Baurecht, Bebauungsplan, Grundabtretung, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), VerkehrsflächenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V64.1994Dokumentnummer
JFR_10058999_94V00064_01