Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0033 3Stammrechtssatz
Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist nicht nur der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist (Hinweis 23.1.1991, 90/02/0165), sondern unter anderem auch dann, wenn ein Unfallsbeteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (Hinweis E 22.2.1990, 89/18/0169). § 4 Abs 5a StVO kann der Klärung der zivilrechtlichen Verschuldensfrage dienen. Wie den Gesetzesmaterialien zur Neufassung dieser Bestimmung durch die 13te StVO-Novelle zu entnehmen ist, entspricht es den Vorstellungen des Gesetzgebers, daß die Exekutivorgane die Unfallsdaten gegebenenfalls auch an Ort und Stelle erheben können.
Schlagworte
Identitätsnachweis MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020273.X01Im RIS seit
11.07.2001