RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0273

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/25 91/02/0033 3

Stammrechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht immer dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist nicht nur der Fall, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist (Hinweis 23.1.1991, 90/02/0165), sondern unter anderem auch dann, wenn ein Unfallsbeteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (Hinweis E 22.2.1990, 89/18/0169). § 4 Abs 5a StVO kann der Klärung der zivilrechtlichen Verschuldensfrage dienen. Wie den Gesetzesmaterialien zur Neufassung dieser Bestimmung durch die 13te StVO-Novelle zu entnehmen ist, entspricht es den Vorstellungen des Gesetzgebers, daß die Exekutivorgane die Unfallsdaten gegebenenfalls auch an Ort und Stelle erheben können.

Schlagworte

Identitätsnachweis Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020273.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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