RS Vwgh 1996/10/4 95/02/0579

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

L38504 Überwachungsgebühren Oberösterreich
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LÜbwGebV OÖ 1971 §1;
StVO 1960 §96 Abs6;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/02/0060 4

Stammrechtssatz

Auch die besondere Überwachung von Sportveranstaltungen ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Bei vom ARBÖ veranstalteten Radrennen steht jedenfalls das im eigenen Bereich angesiedelte Interesse des Veranstalters an ihrer Durchführung im Vordergrund (Hinweis E 19.10.1983, 82/01/0319); auch die Teilnehmer an Sportveranstaltungen verbinden mit diesen ein privates Interesse iSd Bestimmung des § 1 ÜberwachungsgebührenG (Hinweis E 22.10.1980, 3103/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020579.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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