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L38504 Überwachungsgebühren OberösterreichNorm
LÜbwGebV OÖ 1971 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/02/0060 4Stammrechtssatz
Auch die besondere Überwachung von Sportveranstaltungen ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Bei vom ARBÖ veranstalteten Radrennen steht jedenfalls das im eigenen Bereich angesiedelte Interesse des Veranstalters an ihrer Durchführung im Vordergrund (Hinweis E 19.10.1983, 82/01/0319); auch die Teilnehmer an Sportveranstaltungen verbinden mit diesen ein privates Interesse iSd Bestimmung des § 1 ÜberwachungsgebührenG (Hinweis E 22.10.1980, 3103/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020579.X02Im RIS seit
12.06.2001