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50 GewerberechtLeitsatz
Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch denkunmögliche Auslegung einer Bestimmung der WandergewerbeV bei Feststellung des Fehlens der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes der Viehschneider mangels eines geeigneten Befähigungsnachweises durch Vorlage einer amtstierärztlichen BestätigungRechtssatz
Hinsichtlich Anmeldungsgewerbe ist für Bescheide, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung betreffen oder die im Falle des Fehlens dieser Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes untersagen, die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (hier der 21.07.92) maßgeblich.
Zur Erlangung der Befugnis zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider war §5 Abs3 der gemäß §375 Abs1 Z24 GewO 1973 als Bundesgesetz in Geltung gestandenen WandergewerbeV, BGBl 103/1924, maßgeblich.
Es wäre ein unverhältnismäßiger und durch das öffentliche Interesse der Sicherung einer ordnungsgemäßen Ausübung des Viehschneidergewerbes nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechtsposition jener Person, die das Gewerbe zu betreiben beabsichtigt, würde man von dieser eine Bestätigung verlangen, auf deren Erteilung sie auch im Falle des Vorliegens der zu bestätigenden Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch hat und die sie daher im Falle der (rechtswidrigen) Weigerung des Amtstierarztes, eine Bestätigung auszustellen, gar nicht erbringen könnte.
Einen solchen verfassungswidrigen Inhalt anzunehmen, zwingt aber §5 Abs3 der WandergewerbeV gar nicht. Sie kann durchaus auch so interpretiert werden, daß im Zuge der Beurteilung der Gewerbeanmeldung auch geprüft wird, ob eine Bestätigung über eine vorgenommene Demonstration etwa zu Unrecht nicht erteilt wurde oder ob sie rechtswidrigerweise erteilt oder versagt wurde.
Schlagworte
Gewerberecht, Gewerbeanmeldung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Rechtsquellensystem, Gewerbeberechtigung, Auslegung verfassungskonforme , Viehschneider, Erwerbsausübungsfreiheit, Befähigungsnachweis, SachverständigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B530.1994Dokumentnummer
JFR_10058997_94B00530_2_01