RS Vfgh 1994/10/3 B530/94

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Veröffentlicht am 03.10.1994
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
WandergewerbeV, BGBl 103/1924 §5 Abs3
GewO 1973 §375 Abs1 Z24

Leitsatz

Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch denkunmögliche Auslegung einer Bestimmung der WandergewerbeV bei Feststellung des Fehlens der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes der Viehschneider mangels eines geeigneten Befähigungsnachweises durch Vorlage einer amtstierärztlichen Bestätigung

Rechtssatz

Hinsichtlich Anmeldungsgewerbe ist für Bescheide, die das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung betreffen oder die im Falle des Fehlens dieser Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes untersagen, die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung (hier der 21.07.92) maßgeblich.

Zur Erlangung der Befugnis zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Viehschneider war §5 Abs3 der gemäß §375 Abs1 Z24 GewO 1973 als Bundesgesetz in Geltung gestandenen WandergewerbeV, BGBl 103/1924, maßgeblich.

Es wäre ein unverhältnismäßiger und durch das öffentliche Interesse der Sicherung einer ordnungsgemäßen Ausübung des Viehschneidergewerbes nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechtsposition jener Person, die das Gewerbe zu betreiben beabsichtigt, würde man von dieser eine Bestätigung verlangen, auf deren Erteilung sie auch im Falle des Vorliegens der zu bestätigenden Voraussetzungen keinen Rechtsanspruch hat und die sie daher im Falle der (rechtswidrigen) Weigerung des Amtstierarztes, eine Bestätigung auszustellen, gar nicht erbringen könnte.

Einen solchen verfassungswidrigen Inhalt anzunehmen, zwingt aber §5 Abs3 der WandergewerbeV gar nicht. Sie kann durchaus auch so interpretiert werden, daß im Zuge der Beurteilung der Gewerbeanmeldung auch geprüft wird, ob eine Bestätigung über eine vorgenommene Demonstration etwa zu Unrecht nicht erteilt wurde oder ob sie rechtswidrigerweise erteilt oder versagt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gewerbeanmeldung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Rechtsquellensystem, Gewerbeberechtigung, Auslegung verfassungskonforme , Viehschneider, Erwerbsausübungsfreiheit, Befähigungsnachweis, Sachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B530.1994

Dokumentnummer

JFR_10058997_94B00530_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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