RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0394

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0021 3

Stammrechtssatz

Eine Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG stellt keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren dar, zumal die Lenkereigenschaft nicht nur im Wege einer solchen Aufforderung ermittelt werden kann

(Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0109, E 10.10.1990, 90/03/0135).

Schlagworte

Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020394.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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