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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0116 2Stammrechtssatz
Die Behörde darf auf die beantragte Einvernahme eines Zeugen nicht mit dem Hinweis verzichten, die Anschrift dieses Zeugen sei unbekannt; in diesem Fall obliegt es der Behörde, an den Bf heranzutreten und ihm Gelegenheit zu bieten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Adresse der Behörde mitzuteilen (Hinweis E 12.11.1992, 92/18/0208; hier wäre die belBeh berechtigt gewesen, ohne weitere Ermittlungsschritte die Berufung als verspätet zurückzuweisen, wenn der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020273.X04Im RIS seit
11.07.2001