RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0273

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0116 2

Stammrechtssatz

Die Behörde darf auf die beantragte Einvernahme eines Zeugen nicht mit dem Hinweis verzichten, die Anschrift dieses Zeugen sei unbekannt; in diesem Fall obliegt es der Behörde, an den Bf heranzutreten und ihm Gelegenheit zu bieten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Adresse der Behörde mitzuteilen (Hinweis E 12.11.1992, 92/18/0208; hier wäre die belBeh berechtigt gewesen, ohne weitere Ermittlungsschritte die Berufung als verspätet zurückzuweisen, wenn der Bf seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020273.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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