RS Vwgh 1996/10/4 95/02/0516

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a idF 1995/471;
AVG §56;

Rechtssatz

§ 51a AVG idF BGBl 1995/471 unterscheidet sich von der Vorgängerbestimmung, dem § 51a AVG idF der Wiederverlautbarung BGBl 1991/51, insbesondere durch die Einrichtung eines "Kostenbeamten", welcher, wenngleich nicht bescheidmäßig, vor Entscheidung des UVS die Zeugengebühren und Beteiligtengebühren zu berechnen, diesen Personen bekanntzugeben und auszubezahlen hat. Eine unmittelbare - bescheidmäßige - Entscheidung über den Gebührenanspruch durch den UVS aufgrund eines Gebührenantrages ist jedoch möglich, da eine Verletzung der primär an die Verwaltungsbehörde gerichteten Vorschrift über die Einschaltung eines Kostenbeamten, der jedoch keine bescheidförmige Entscheidung zu treffen hat, nicht in subjektive Rechte eines Gebühren geltend machenden Zeugen oder Beteiligten eingegriffen wird.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020516.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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