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L38504 Überwachungsgebühren OberösterreichNorm
LÜbwGebV OÖ 1971 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/02/0060 5Stammrechtssatz
Daraus, daß Sportveranstaltungen "öffentlich" sind, folgt noch nicht, daß sie auch vorwiegend im öffentlichen Interesse gelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020579.X03Im RIS seit
12.06.2001