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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Begriff "Verwaltungsstrafsachen", der sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" bezieht, muß umfassend verstanden werden (Hinweis E 28.4.1993, 93/02/0028). Demgemäß scheidet die Anwendung des § 73 AVG in einer Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, gem § 24 VStG aus (hier: Antrag auf Rückerstattung einer Geldstrafe wegen Übertretung der StVO).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020076.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017