RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0139

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs4;
ZustG §20 Abs1;
ZustG §21 Abs1;

Rechtssatz

Wird durch einen Angestellten des Parteienvertreters die Annahme eines Bescheides verweigert, wird hiedurch eine Zustellung gem § 13 Abs 4 ZustG unmöglich gemacht. Eine Sanierung dieses Zustellvorganges nach § 20 Abs 1 ZustG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angestellte nach § 13 Abs 4 ZustellG nicht unter den Kreis der Ersatzempfänger nach § 20 Abs 1 ZustellG fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020139.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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