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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs4;Rechtssatz
Wird durch einen Angestellten des Parteienvertreters die Annahme eines Bescheides verweigert, wird hiedurch eine Zustellung gem § 13 Abs 4 ZustG unmöglich gemacht. Eine Sanierung dieses Zustellvorganges nach § 20 Abs 1 ZustG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angestellte nach § 13 Abs 4 ZustellG nicht unter den Kreis der Ersatzempfänger nach § 20 Abs 1 ZustellG fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020139.X01Im RIS seit
20.11.2000