RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0442

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/19 95/14/0055 3 (hier: Anwendungsfall des § 69 Abs 1 Z 2 AVG)

Stammrechtssatz

Ergeht oder entsteht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung nach dem das Erstverfahren abschließenden Bescheid, ist sie nicht neu hervorgekommen und kann keinen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO bilden (Hinweis: E 20.4.1995, 92/13/0076).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020442.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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