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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/16 93/03/0226 1Stammrechtssatz
Nach § 75 Abs 4 KFG ist einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw auf andere Weise außer Kraft tritt. Die Strafbarkeit der Unterlassung der Ablieferung des Führerscheins wird nicht dadurch beseitigt, daß sich in der Folge die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht als berechtigt erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020434.X03Im RIS seit
19.03.2001