RS Vwgh 1996/10/4 96/02/0434

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64;
KFG 1967 §75 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/16 93/03/0226 1

Stammrechtssatz

Nach § 75 Abs 4 KFG ist einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw auf andere Weise außer Kraft tritt. Die Strafbarkeit der Unterlassung der Ablieferung des Führerscheins wird nicht dadurch beseitigt, daß sich in der Folge die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht als berechtigt erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020434.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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