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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Ortsbezeichnung in einer FahrverbotsV für LKW ab einer bestimmten Tonnage auf der B 182 Brenner Straße wegen ungerechtfertigter Privilegierung der Güterbeförderungsunternehmen mit diesem Standort durch Ausnahme vom generellen FahrverbotRechtssatz
Die Ortsbezeichnung "Steinach am Brenner" in §2 lita der FahrverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.08.90 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Es ist sachlich gerechtfertigt, Lastkraftfahrzeuge von Unternehmen mit dauerndem Standort in den an der B 182 Brenner Straße gelegenen Gemeinden vom Fahrverbot auszunehmen, soweit dies zum Ausgleich der durch das Fahrverbot bewirkten Standortnachteile erforderlich ist.
Es bedeutet jedoch eine ungerechtfertigte Privilegierung der Güterbeförderungsunternehmen, die in den an der B 182 Brenner Straße gelegenen Gemeinden ihren - sei es gewerberechtlichen, sei es kraftfahrrechtlichen - Standort haben, wenn diese Unternehmen durch Ausnahmen vom generellen Fahrverbot berechtigt werden, die B 182 Brenner Straße für den - den Lastkraftwagen anderer Güterbeförderungsunternehmen verwehrten - Transit zu benützen, ohne Zustell- und Abholdienste im Bereich der B 182 Brenner Straße durchzuführen und ohne direkt ihren an der Brenner Straße gelegenen Standort aufzusuchen oder zu verlassen. Daß diese standortbezogene Vergünstigung im konkreten Fall dem Gleichheitssatz widerspricht, ergibt sich daraus, daß andere Güterbeförderungsunternehmen bei der notwendigen Benützung der A 13 Brenner Autobahn durch ihre Lastkraftwagen dadurch benachteiligt sind, daß sie mit der für jene Straßenbenützung zu entrichtenden Maut belastet sind.
(Anlaßfall B1170/93, E v 05.10.94, Abweisung der Beschwerde:
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einen Standort im Sinne des §2 lita der Verordnung hat oder nicht, ist der Beschwerdefall nach Aufhebung der bezeichneten Ortsbezeichnung so zu beurteilen, als ob für Unternehmen mit Standort in Steinach am Brenner das Fahrverbot in unbeschränktem Maße gilt. Der Beschwerdeführer ist also ungeachtet der Gesetzwidrigkeit der bezeichneten Wortfolge durch deren Anwendung nicht in seinen Rechten verletzt worden. Darüberhinaus bestehen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine rechtlichen Bedenken.).
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V5.1994Dokumentnummer
JFR_10058997_94V00005_01