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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1441;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/12 88/15/0064 1Stammrechtssatz
§ 1441 zweiter Satz ABGB stellt eine Ausnahmeregelung lediglich zugunsten des Staates zur Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten dar. Sie gilt sowohl für öffentlichrechtliche als auch privatrechtliche Forderungen. Der Fiskus seinerseits kann mit Gegenforderungen einer anderen Kasse aufrechnen (Hinweis Rummel, ABGB Band 2, Randziffer 21 zu § 1441 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100202.X04Im RIS seit
20.11.2000