RS Vwgh 1996/10/7 95/10/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;

Rechtssatz

Die Erörterung von Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des forsttechnischen Amtssachverständigen (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, sechste Aufl, 1995, Randzahl 358). Allerdings bewirkt der Umstand, daß in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn der Sachverständige anstelle der ihm abverlangten Beurteilung von Fachfragen Rechtsfragen erörtert, nicht jedoch, wenn er neben der Beantwortung von Fachfragen in einer Art und Weise, wie das von einem Gutachten zu fordern ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Aufl, 1996, S 311 f), zusätzlich auf Rechtsfragen eingeht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungAnforderung an ein GutachtenSachverständiger AufgabenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100205.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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