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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/05/17 91/10/0222 2 (hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs 2 legcit aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG lediglich verpflichtet, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der belangten Behörde ist es aber im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Ermächtigung verwehrt, der mitbeteiligten Partei die angestrebte Bewilligung (hier: Rodungsbewilligung) für einen vor ihrer Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100002.X02Im RIS seit
11.07.2001