RS Vwgh 1996/10/7 95/10/0205

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §66a;

Rechtssatz

Die gem § 66a Abs 1 ForstG 1975 auferlegte Duldungsverpflichtung bedarf - um der von § 59 Abs 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu entsprechen - einer solchen Bestimmtheit, daß über das Ausmaß dieser Verpflichtung und somit auch darüber kein Zweifel besteht, hinsichtlich welcher Waldgrundstücke die zu deren Bewirtschaftung erforderliche Benützung der Bringungsanlage zu dulden ist. Dieser Anforderung wird entsprochen, wenn die betreffenden Waldgrundstücke in der Begründung des Bescheides unter Angabe der Grundstücksnummern bezeichnet werden, sodaß - aus dem Zusammenhalt von Spruch und Begründung (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Aufl, S 446 f) - kein Zweifel daran besteht, hinsichtlich welcher Waldgrundstücke die Verpflichtung zur Duldung der Bringungsanlage besteht.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100205.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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