RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0170

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z15 idF 1993/029;
GewO 1973 §52 Abs4 idF 1993/029;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Dar Tatvorwurf, der Besch habe den näher umschriebene Automaten "aufgestellt", entspricht nicht den Erfordernissen der Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG, da gem § 367 Z 15 GewO 1973 nicht das Aufstellen, sondern die Ausübung eines Gewerbes mit Automaten verboten ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040170.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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