RS Vwgh 1996/10/8 94/04/0191

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage muß das zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein. Lärmereignisse, die von Straßen mit öffentlichen Verkehr ausgehen, sind daher nur dann als die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse mitbestimmende Lärmereignisse zu berücksichtigen, wenn diese Ereignisse - wie etwa der Lärm der Tankvorgänge oder des Zufahrens und Abfahrens auf einer Tankstelle - der Betriebsanlage zuzurechnen sind (Hinweis E 25.7.1993, 92/04/0233 und E 23.4.1991, 90/04/0281).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040191.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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