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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln hinsichtlich der Normierung einer maximalen Packungsgröße für Produkte mit bestimmten Inhaltsstoffen; Normierung einer derartigen Verwendungsbeschränkung zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel geboten; keine willkürliche Festlegung der maximalen Packungsgröße; kein Eingrif in die erworbene Rechtsposition der antragstellenden GesellschaftRechtssatz
Die antragstellende Gesellschaft stellt Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel her und bringt diese in Verkehr. Durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen wird der antragstellenden Gesellschaft verboten, die von ihr erzeugten Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, soweit sie die Stoffe Pyrethrumextrakt, Phenothrin und Tetramethrin enthalten, in einer 400 g übersteigenden Packungsgröße ab dem 01.10.93 in Verkehr zu bringen und ab dem 01.01.94 in Verkehr zu belassen.
Die dargestellten Verbotswirkungen treten für die antragstellende Gesellschaft unmittelbar auf Grund der angefochtenen Bestimmungen der Verordnung ein.
Keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl 652/1993, hinsichtlich der Normierung einer maximalen Packungsgröße für Produkte, die Pyrethrumextrakt, Phenothrin und Tetramethrin enthalten.
Bei der Festlegung einer maximal zulässigen Packungsgröße handelt es sich um eine Verwendungsbeschränkung iSd §29 und §30 Abs5 LMG 1975.
Es ist zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel geboten, Schädlingsbekämpfungsmittel lediglich in jener Menge in Verkehr bringen zu lassen, die in einem Haushalt voraussichtlich so schnell verbraucht wird, daß die längerfristige Lagerung jener Schädlingsbekämpfungsmittel im Haushalt vermieden wird. Wenn der zuständige Bundesminister bei den hier in Betracht kommenden Schädlingsbekämpfungsmitteln mit einer Packungsgröße von 400 g von einem durchschnittlichen Verbrauch für jeweils eine Saison im Haushalt ausgegangen ist, kann ihm bei dieser durchaus plausiblen Durchschnittsbetrachtung nicht entgegengetreten werden.
Bei Erlassung einer Verordnung nach §29 und §30 Abs5 LMG 1975 besitzt der dafür rechtlich und politisch verantwortliche Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz einen Entscheidungsspielraum. Wenn dieser auf Grund plausibler Überlegungen davon ausgeht, daß mit einer maximalen Packungsgröße von 400 g der Haushaltsbedarf nach dem betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel für eine Saison gedeckt wird und eine längere Aufbewahrung des Schädlingsbekämpfungsmittels gesundheitliche Gefahren der Verbraucher nach sich ziehen kann, so liegt darin eine sachliche Überlegung, der der Verfassungsgerichtshof nicht entgegentreten kann.
Die antragstellende Gesellschaft ist nicht gehindert, einen etwa vorhandenen Produktionsvorrat an größeren Packungen für andere Verwendungen, etwa an befugte Gewerbetreibende zu veräußern, die zwar Letztverbraucher, aber nicht Adressaten der Verordnung sind.
Schlagworte
Lebensmittelrecht, VfGH / Individualantrag, SchädlingsbekämpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V93.1993Dokumentnummer
JFR_10058997_93V00093_2_01