RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0175

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §148 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0176 96/04/0177

Rechtssatz

Ein dem § 148 Abs 1 GewO 1994 unterliegender Gastgartenbetrieb ist unter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtig und daher gem § 77 Abs 1 GewO 1994 "erforderlichenfalls" - wenn auch nicht hinsichtlich der durch § 148 Abs 1 GewO 1994 festgelegte Betriebszeiten - unter Auflagen zu genehmigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040175.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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