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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §148 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0176 96/04/0177Rechtssatz
Ein dem § 148 Abs 1 GewO 1994 unterliegender Gastgartenbetrieb ist unter den Voraussetzungen des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtig und daher gem § 77 Abs 1 GewO 1994 "erforderlichenfalls" - wenn auch nicht hinsichtlich der durch § 148 Abs 1 GewO 1994 festgelegte Betriebszeiten - unter Auflagen zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040175.X02Im RIS seit
03.04.2001