RS Vwgh 1996/10/8 96/04/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/19 94/04/0193 1

Stammrechtssatz

Durch die Einschränkung auf "schwerwiegende" Verstöße im § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 soll sichergestellt werden, daß nicht schon jede geringfügige Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. So liegt - abgesehen von an sich als schwerwiegend zu wertenden Verstößen - ein solcher Verstoß zwar nicht schon im Fall jeder geringfügigen Verwaltungsübertretung vor, wohl aber dann, wenn durch eine Vielzahl geringfügiger Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040156.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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